SATZUNG
VERBAND DEUTSCHER REALSCHULLEHRER
Landesverband Saar e.V. (abgekürzt VDR Saar)
Der Verband der Lehrkräfte an weiterführenden Schulen
§ 1 Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen: VERBAND DEUTSCHER REALSCHULLEHRER- DER VERBAND DER LEHRKRÃFTE AN WEITERFÜHRENDEN SCHULEN LANDESVERBAND SAAR e.V. (abgekürzt VDR Saar).
- Der Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.
- In der Satzung wird ausschließlich die männliche Schreibweise verwendet, sie schließt automatisch die weibliche Schreibform mit ein.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der VDR Saar ist die Berufs- und Interessenvertretung der Lehrkräfte an den weiterführenden Schulformen des Saarlandes.
- Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Hauptaufgaben des Verbandes sind:
- Mitarbeit an der Entwicklung des Bildungswesens
- Förderung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftsschule
- Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.
§ 3 Zugehörigkeit zu Dachorganisationen
- Der VDR Saar ist Mitglied des Verbandes Deutscher Realschullehrer auf Bundesebene (VDR Bund) und als solches Mitglied im Deutschen Lehrerverband (DL).
- Der VDR Saar ist als Fachverband Mitglied im Deutschen Beamtenbund (dbb), Landesverband Saar.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder im VDR Saar können sein:
- Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen und anderen Schulen im Sekundarbereich I und II sowie Lehrkräfte an Grundschulen und Förderschulen, die an Gemeinschaftsschulen unterrichten
- Anwärter und Studenten für das Lehramt an Realschulen, Grund- und Hauptschulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Gymnasien
- Beamte und Angestellte im Ruhestand
- Förderer
- Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
- Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Landesvorstand.
- Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung der satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Aufhebung oder Ausschluss.
- Der Austritt muss dem Landesvorstand 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
- Aufhebung der Mitgliedschaft: Der erweiterte Vorstand ist zur Aufhebung der Mitgliedschaft berechtigt, wenn ein Mitglied mit seinen satzungsmäßigen Beitragszahlungen lßnger als ein Jahr im Rückstand ist.
- Ausschluss:
- Verstößt ein Mitglied des erweiterten Landesvorstandes gegen die Satzung, kann es durch Beschluss des Landesvorstandes ausgeschlossen werden.
- Die Gründe für den Ausschluss werden ihm mitgeteilt.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Einspruchsfrist beträgt 6 Wochen ab Erhalt der Mitteilung des Ausschlusses.
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen laufenden Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Zahlungsarten von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des VDR Saar
Organe des VDR Saar sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Landesvorstand
3. der erweiterte Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
- Die Leitung des Verbandes erfolgt durch den Landesvorstand, der vom Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen wird.
- Bei Bedarf ist der erweiterte Vorstand zu Sitzungen einzuberufen. Diese Sitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Dies gilt sowohl für den Landesvorstand als auch den erweiterten Vorstand.
- Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer, dem 1. und 2. Schatzmeister, dem Chefredakteur und dem stellvertretenden Chefredakteur der Zeitschrift des Landesverbandes. Der Landesvorstand kann zu Beratungen Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand hinzuziehen.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Landesvorstand, dem Vertreter der Lehrer z.A., dem Vertreter der Lehramtsanwärter, dem Vertreter der angestellten Lehrkräfte, dem Vertreter der Lehrkräfte im Ruhestand, den Referenten für besondere Aufgaben, je einem Vertreter der Gemeinschaftsschulen, den Vorsitzenden der Kreisverbände.
- Zuständigkeit
- Der Landesvorstand ist zuständig für
- die Beschlussfassung über pädagogische, schulpolitische, beamten- und tarifrechtliche sowie soziale und verbandsinterne Fragen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien
- die Vertretung der Belange der Mitglieder gegenüber dem Landtag und den Landesbehörden die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband des VDR und Deutschen Beamtenbund, Landesbund Saar
- die Verhandlungen mit den auf Landesebene tätigen Organisationen und Institutionen des deutschen Erziehungs- und Bildungswesens
- die Festsetzung von Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen
- die Bewilligung von ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben und die Genehmigung von Rechtsgeschäten
- die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen
- die Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes für den Landesvorstand
- die Berufung von Referenten für besondere Aufgabenbereiche.
- Der erweiterte Vorstand ist insbesondere Forum der Belange der einzelnen Gemeinschaftsschulen des Landes. Im erweiterten Vorstand werden die Beschlüsse und deren Durchführung des Landesvorstandes diskutiert. Der erweiterte Vorstand stellt Anträge an den Landesvorstand,über die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
- Auf regionaler Ebene können Kreisverbände gegründet werden.
§ 9 Der Landesvorsitzende
- Der Landesvorsitzende repräsentiert den VDR Landesverband.
- Er vertritt den Verband in der Öffentlichkeit.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme der Arbeitsberichte und Stellungnahme dazu
- Entlastung des Landesvorstandes
- Wahl des Vorstände
- Wahl der Kassenprüfer
- die Verabschiedung von Anträgen
- Festsetzung der Beiträge
- Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die Verbandsarbeit
- Entscheidung über Berufung bei Ausschlussverfahren
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Landesvorstand einberufen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Landesvorstand sie beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie beantragen. Diese Versammlungen sind möglichst innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Anträge hierzu müssen eine Woche vor Versammlungstermin in Händen des Vorsitzenden sein.
§ 12 Beschlussfähigkeit
- Ein VDR-Gremium ist beschlussfähig, wenn es satzungsgemäß einberufen ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Eine Mehrheit von zwei Drittel aller gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:
- die Verweigerung der Aufnahme in den Verband
- den Ausschluss eines Mitgliedes
- die Enthebung vom Amt
- die Ernennung eines Ehrenmitgliedes oder Ehrenvorsitzenden
- die Aufhebung eines Beschlusses
- die Aufhebung und Änderung der Satzung.
§ 13 Wahlen
- Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Falls sich kein Widerspruch erhebt, kann außer den in 13.2 angeführten Fällen auch offen abgestimmt werden.
- Die Wahlen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter finden schriftlich und geheim in getrennten Wahlgängen statt.
- Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit auf sich vereinigt.
- Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Vorstandswahlen werden in zweijährigem Turnus durchgeführt.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung und bei Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder herbeigeführt werden. Bei Nichtbeschlussfähigkeit entscheidet die folgende, frühestens nach einem Monat mit derselben Tagesordnung einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung, dieses Mal ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist. Die Auflösung erfolgt dann, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Versammlung.
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des VDR Saar am Mittwoch, 15. November 2012 in Heusweiler verabschiedet.
[button_link size="medium" src="http://www.vrb-saarland.de/wp-content/uploads/2013/06/Satzung-VDR-2012.docx"]SATZUNG VDR 2012 HIER DOWNLOADEN[/button_link]