Mittwoch, August 12, 2026

Satzung

VERBAND REALE BILDUNG
Landesverband Saar e.V.
Der Verband der Lehrkräfte an weiterführenden Schulen
(abgekürzt VRB Saar)
Vorabhinweis: In der Satzung wird ausschließlich die männliche Schreibweise
verwendet, sie schließt automatisch die weibliche Schreibform mit ein.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen:
VERBAND REALE BILDUNG
Landesverband Saar e.V.
Der Verband der Lehrkräfte an weiterführenden Schulen
(abgekürzt VRB Saar)
2. Der Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der VRB Saar ist die Berufs- und Interessenvertretung der
Lehrkräfte
an den weiterführenden Schulformen des Saarlandes.
2. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
3. Hauptaufgaben des Verbandes sind:
 Mitarbeit an der Entwicklung des Bildungswesens,
 Förderung und Weiterentwicklung der
Gemeinschaftsschule,
 Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
Belange seiner Mitglieder.

§ 3 Zugehörigkeit zu Dachorganisationen
1. Der VRB Saar ist Mitglied des Verbandes Deutscher
Realschullehrer auf Bundesebene (VDR Bund) und als solches
Mitglied im Deutschen Lehrerverband (DL).
2. Der VRB Saar ist als Fachverband Mitglied im Deutschen
Beamtenbund (dbb), Landesverband Saar.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder im VRB Saar können sein:
1.1. Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen und anderen Schulen im
Sekundarbereich I und II sowie Lehrkräfte an Grundschulen und
Förderschulen, die an Gemeinschaftsschulen unterrichten,
Pädagogisches Fachpersonal an
Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen,
Realschulen und Förderschulen.
1.2. Anwärter und Studenten für das Lehramt an Realschulen, Grund-
und Hauptschulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Gymnasien
1.3. Beamte und Angestellte im Ruhestand
1.4. Förderer
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
3. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Landesvorstand.
4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung der
satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Aufhebung oder
Ausschluss.
7. Der Austritt muss dem Landesvorstand 3 Monate vor Ende des
Kalenderjahres schriftlich erklärt werden, ansonsten verlängert
sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
8. Aufhebung der Mitgliedschaft: Der erweiterte Vorstand ist zur
Aufhebung der Mitgliedschaft berechtigt, wenn ein Mitglied mit
seinen satzungsmäßigen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im
Rückstand ist.
9. Ausschluss:
Verstößt ein Mitglied schwerwiegend und verbandsschädigend
gegen die Satzung, kann es durch Beschluss des
Landesvorstandes ausgeschlossen werden.
9.1 Die Gründe für den Ausschluss werden ihm mitgeteilt.
9.2 Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes kann die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden,
die über den Einspruch entscheidet. Die Einspruchsfrist beträgt
6 Wochen ab Erhalt der Mitteilung des Ausschlusses.

§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen laufenden Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und
Zahlungsarten von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der
Jahresbeitrag beträgt z.Z. für Lehramtsanwärter 35 €, für Lehrer mit
mehr als 16 Unterrichtsstunden 110€ und mit weniger als 16 Unterrichts
stunden 70€, pädagogische Fachkräfte 70€, für Pensionäre 65€ und für
Studenten 10€.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe des VRB Saar
Organe des VRB Saar sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem
Landesvorstand und dem erweiterten Vorstand.

§ 8.1 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: - dem Vorsitzenden, - 2 stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer
Schatzmeister ist
Gesetzliche Vertreter des Vereins i.S. d. § 26 BGB sind je 2 Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird der geschäftsführende
Vorstand durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
einen Stellvertreter, nach Bedarf einberufen.
Die Vorstandssitzung kann digital im Wege der elektronischen
Kommunikation durchgeführt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt. Hierüber entscheidet der Landesvorstand auf Antrag eines
Mitglieds des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für
1. die Vertretung der Belange der Mitglieder gegenüber dem
Landtag und den Landesbehörden,
2. die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband des VDR und
dem Deutschen Beamtenbund, Landesbund Saar,
3. die Verhandlungen mit den auf Landesebene tätigen
Organisationen und Institutionen des deutschen Erziehungs-
und Bildungswesens,
4. die Festsetzung von Ort, Termin und Tagesordnung der
Landesvorstandssitzungen,
5. die Bewilligung von ordentlichen und außerordentlichen
Ausgaben und die Genehmigung von Rechtsgeschäften,
6. die Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes für den
Landesvorstand, die Berufung von Referenten für besondere
Aufgabenbereiche
7. die Leitung des Verbandes

§8.2 Der Landesvorstand
 Der Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäfts
führenden Vorstands, dem Schriftführer und dem stellvertretenden
Schriftführer, dem stellvertretenden Schatzmeister und dem
Redakteur der Zeitschrift des Landesverbands .
Der Landesvorstand ist zuständig für:
Beschlussfassung über pädagogische, schulpolitische,
beamten- und tarifrechtliche sowie soziale und verbandsinterne
Fragen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung
aufgestellten Richtlinien.
Die Festsetzung von Ort, Termin und Tagesordnung der
Mitgliederversammlungen
Die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden, soweit sie nicht
in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Die Entscheidung über Aufnahmeanträge.
Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden eingeladen. Auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist
innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Sitzung
einzuberufen. Der Landesvorstand kann zu Beratungen Mitglieder
aus dem erweiterten Vorstand hinzuziehen.

§8.3 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des
Landesvorstands, dem Vertreter der Lehramtsanwärter, dem
Seniorenbeauftragten, der Frauenbeauftragten, dem
Koordinator Finanzen VDR Bund und den Referenten für
besondere Aufgaben.
Der erweiterte Vorstand ist insbesondere Forum der Belange
der einzelnen Gemeinschaftsschulen des Landes.
Im erweiterten Vorstand werden die Beschlüsse des
Landesvorstandes und deren Durchführung diskutiert. Der erweiterte Vorstand stellt Anträge an den Landesvorstand,
über die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
Bei Bedarf ist der erweiterte Vorstand vom Vorsitzenden zu
Sitzungen einzuberufen. Diese Sitzungen finden mindestens
einmal jährlich statt.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist
innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Sitzung
einzuberufen.

§ 9 Der Landesvorsitzende
1. Der Landesvorsitzende repräsentiert den VRB Saar
2. Er vertritt den Verband in der Öffentlichkeit.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
In der Regel findet einmal jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Zur Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich, auch auf digitalem Weg,
eingeladen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die
Beschlussentwürfe zu versenden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Das
Protokoll der Mitgliederversammlung muss u.a. die gefassten
Beschlüsse im vollen Wortlaut enthalten und ist vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
o Entgegennahme der Arbeitsberichte und Stellungnahme dazu,
o Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
o Wahl des Vorstandes,
o Wahl der Kassenprüfer,
o die Entscheidung über Anträge,
o Festsetzung der Beiträge,
o Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die Verbandsarbeit,
o Entscheidung über Berufung bei Ausschlussverfahren,
o Satzungsänderungen,
o Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
o Die Mitgliederversammlung kann digital im Wege der
elektronischen Kommunikation mit elektronischer
Stimmenabgabe durchgeführt werden, wenn hierfür ein
wichtiger Grund vorliegt. Hierüber entscheiden die
Mitglieder des Landesvorstandes auf Antrag eines
Mitglieds des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse und Wahlen sind ohne Versammlung gültig,
wenn alle digital anwesenden Mitglieder beteiligt wurden
die Beschlüsse bzw. die Wahlen mit einfacher Mehrheit
gefasst wurden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der
Landesvorstand sie beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder
sie beantragen. Diese Versammlungen sind innerhalb von 4 Wochen
nach Eingang des Antrags beim geschäftsführenden Vorstand
einzuberufen. Der Antrag soll mindestens den geforderten Gegenstand
der Beratung benennen und möglichst die geforderten Beschlüsse
enthalten. Weitere Beschlussentwürfe müssen eine Woche vor
Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt
werden. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen für ordentliche
Mitgliederversammlungen analog.

§ 12 Beschlussfähigkeit
1. Ein VRB Saar-Organ ist beschlussfähig, wenn es satzungsgemäß
einberufen ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst.
3. Eine Mehrheit von zwei Drittel aller gültigen Stimmen der
anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:
3.1 die Verweigerung der Aufnahme in den Verband,
3.2 den Ausschluss eines Mitgliedes,
3.3 die Enthebung vom Amt eines Vorstandmitglieds,
3.4 die Ernennung eines Ehrenmitgliedes oder Ehrenvorsitzenden,
3.5 die Aufhebung eines Beschlusses,
3.6 die Aufhebung und Änderung der Satzung.

§13 Wahlen
Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Falls sich kein
Widerspruch erhebt, kann außer den in Nr.1 angeführten Fällen auch
offen abgestimmt werden.
1. Die Wahlen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter finden
schriftlich und geheim in getrennten Wahlgängen statt.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller
gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache
Mehrheit auf sich vereinigt.
2. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit
gewählt.
3. Vorstandswahlen werden im vierjährigen Turnus durchgeführt.

§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und bei
Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder herbeigeführt werden. Bei
Nichtbeschlussfähigkeit entscheidet die folgende, frühestens nach einem
Monat mit derselben Tagesordnung einzuberufende außerordentliche
Mitgliederversammlung, dieses Mal ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder, worauf in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen ist. Die Auflösung erfolgt dann, wenn drei Viertel der
anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Über die Verwendung des
Verbandsvermögens entscheidet die Versammlung.
Begründung zu den wesentlichen Änderungen. Rein redaktionelle
Änderungen und unveränderte Paragrafen werden nicht erwähnt:
Vorabhinweis:
Dieser dient der Gleichberechtigung der Geschlechter
und vereinfacht den Satzungstext, weil dauernde doppelte Anführung
des männl. und des weibl. Amtsträgers vermieden wird.

§1 Name und Sitz:
Der Name wurde den neuen Schulformen angepasst
und auf die gesamte reale Bildung ausgeweitet. Dementsprechend
wurde auch die Abkürzung angepasst.

§2 Zweck und Aufgaben:
Schulformen angepasst.

§ 4 Mitgliedschaft:
Die Formulierung wurde den neuen
Die Formulierung zur Mitgliedschaft wurde den
neuen Schulformen angepasst. Neu aufgenommen wurden auch die
Angestellten im Ruhestand. Der Ausschluss eines Mitglieds muss als
„letztes Mittel“ sehr schwierig sein. Seine Verstöße gegen die Satzung
müssen schwerwiegend und verbandsschädigend sein. Für den
Ausschlussbeschluss ist nun der Landesvorstand zuständig, nicht mehr
der „lockerere“ erweiterte Vorstand. Bei Einspruch gegen diesen
Beschluss entscheidet muss die nächste ordentliche Mitglieder
versammlung entscheiden. Bisher wurde sie nur angerufen.

§ 5 Beitrag:
Die Aufnahme der Höhe der aktuellen Jahresbeiträge folgt
einer Sollforderung des BGB und dem entsprechenden Hinweis des
Registergerichts.

§7 Organe des VRB Saar:
Für eine klare rechtliche Vertretung und für
eine genaue Verantwortlichkeit der Verbandsaufgaben wird ein
geschäftsführender Vorstand eingeführt.
Der alte §8 wurde durch die folgenden drei Paragrafen ersetzt.

§ 8.1 Der geschäftsführende Vorstand:
Dieser Paragraf ist vollständig
neu. Der geschäftsführende Vorstand aus dem Vorsitzenden und seinen
beiden Stellvertretern ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes und
vertritt den Verband nach außen und leitet den Verband. Wegen der
großen Bedeutung des finanziellen Haushalts des Verbands muss ein
Stellvertreter gleichzeitig Schatzmeister sein. Das Vieraugenprinzip wird
gewährleistet durch die rechtliche Vertretung durch jeweils 2 Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstands.

§8.2 Der Landesvorstand:
Dieser Paragraf ist vollständig neu. Der
Landesvorstand behält seine Aufgaben bis auf die an den
geschäftsführenden Vorstand abgegebenen Aufgaben.

§8.3 Der erweiterte Vorstand:
Dieser Paragraf ist vollständig neu,
enthält aber die Aufgaben des erweiterten Vorstands wie bisher.

§10 Ordentliche Mitgliederversammlung:
Auf Forderung des
Registergerichts werden festgeschrieben, wer zur Mitglieder
versammlung einlädt, die Einladungsfrist und der Mindestinhalt der
Einladung. Es wird auch festgelegt, dass die Einladung auf elektronisch
digitalem Weg erfolgen kann. Die Festlegung der Leitung der
Mitgliederversammlung und der nötigen Unterschriften unter dem
Protokoll (Beurkundungen) folgen einer Forderung des Registergerichts.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bleiben unverändert.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
Es werden Fristen
für die Anträge und deren Sollinhalte festgelegt, um diese den
Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung zur Verfügung zu stellen. Die Regeln für die Durchführung
Mitgliederversammlung werden festgelegt.

§13 Wahlen:
der
außerordentlichen
Um eine langfristige zuverlässige Arbeit des Verbands
zuzulassen, wurde die Amtszeit des Vorstands auf 4 Jahre ausgedehnt.
Dies entspricht auch der jetzigen Praxis.