Satzung

Satzung

VERBAND REALE BILDUNG
Landesverband Saar e.V.
Der Verband der Lehrkräfte an weiterführenden Schulen
(abgekürzt VRB Saar)
Vorabhinweis: In der Satzung wird ausschließlich die männliche Schreibweise verwendet, sie schließt automatisch die weibliche Schreibform mit ein.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verband führt den Namen:
VERBAND REALE BILDUNG
Landesverband Saar e.V.
Der Verband der Lehrkräfte an weiterführenden Schulen
(abgekürzt VRB Saar)
2. Der Sitz des Verbandes ist Saarbrücken.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der VRB Saar ist die Berufs- und Interessenvertretung der Lehrkräfte
an den weiterführenden Schulformen des Saarlandes.
2. Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
3. Hauptaufgaben des Verbandes sind:
• Mitarbeit an der Entwicklung des Bildungswesens,
• Förderung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftsschule,
• Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder.

§ 3 Zugehörigkeit zu Dachorganisationen
1. Der VRB Saar ist Mitglied des Verbandes Deutscher Realschullehrer auf Bundesebene (VDR Bund) und als solches Mitglied im Deutschen Lehrerverband (DL).
2. Der VRB Saar ist als Fachverband Mitglied im Deutschen Beamtenbund (dbb), Landesverband Saar.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder im VRB Saar können sein:
1.1. Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen und anderen Schulen im Sekundarbereich I und II sowie Lehrkräfte von Grundschulen und Förderschulen, die an Gemeinschaftsschulen unterrichten, Pädagogisches Fachpersonal an Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Förderschulen.
1.2. Anwärter und Studenten für das Lehramt an Realschulen, Grund- und Hauptschulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Gymnasien
1.3. Beamte und Angestellte im Ruhestand
1.4. Förderer
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.
3. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch den Landesvorstand.
4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzung.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung der satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträge.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Aufhebung oder Ausschluss.
7. Der Austritt muss dem Landesvorstand 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
8. Aufhebung der Mitgliedschaft: Der erweiterte Vorstand ist zur Aufhebung der Mitgliedschaft berechtigt, wenn ein Mitglied mit seinen satzungsmäßigen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist.
9. Ausschluss:
Verstößt ein Mitglied schwerwiegend und verbandsschädigend
gegen die Satzung, kann es durch Beschluss des
Landesvorstandes ausgeschlossen werden.
9.1 Die Gründe für den Ausschluss werden ihm mitgeteilt.
9.2 Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die über den Einspruch entscheidet. Die Einspruchsfrist beträgt 6 Wochen ab Erhalt der Mitteilung des Ausschlusses.

§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied hat einen laufenden Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Zahlungsarten von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Jahresbeitrag beträgt z.Z. für Lehramtsanwärter 0 €, für Lehrer mit mehr als 16 Unterrichtsstunden 110€ und mit weniger als 16 Unterrichts-stunden 70€, pädagogische Fachkräfte 70€, für Pensionäre 65€ und für Studenten 10€.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des VRB Saar
Organe des VRB Saar sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Landesvorstand und dem erweiterten Vorstand.

§ 8.1 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- 2 stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer Schatzmeister ist
Gesetzliche Vertreter des Vereins i.S. d. § 26 BGB sind je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wird der geschäftsführende Vorstand durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter, nach Bedarf einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für
1. die Vertretung der Belange der Mitglieder gegenüber dem Landtag und den Landesbehörden,
2. die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband des VDR und dem Deutschen Beamtenbund, Landesbund Saar,
3. die Verhandlungen mit den auf Landesebene tätigen Organisationen und Institutionen des deutschen Erziehungs- und Bildungswesens,
4. die Festsetzung von Ort, Termin und Tagesordnung der Landesvorstandssitzungen,
5. die Bewilligung von ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben und die Genehmigung von Rechtsgeschäften,
6. die Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes für den Landesvorstand, die Berufung von Referenten für besondere Aufgabenbereiche
7. die Leitung des Verbandes

§8.2 Der Landesvorstand
• Der Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäfts-führenden Vorstands, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer, dem stellvertretenden Schatzmeister und dem Redakteur der Zeitschrift des Landesverbandes.
• Der Landesvorstand ist zuständig für:
die Beschlussfassung über pädagogische, schulpolitische, beamten- und tarifrechtliche sowie soziale und verbandsinterne Fragen im Rahmen der von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien.
• die Festsetzung von Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
• die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
• Die Entscheidung über Aufnahmeanträge.
• Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden eingeladen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Der Landesvorstand kann zu Beratungen Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand hinzuziehen.

§8.3 Der erweiterte Vorstand
• Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstands, dem Vertreter der Lehramtsanwärter, dem Seniorenbeauftragten, der Frauenbeauftragten, dem Koordinator Finanzen VDR Bund und den Referenten für besondere Aufgaben.
• Der erweiterte Vorstand ist insbesondere Forum der Belange der einzelnen Gemeinschaftsschulen des Landes.
• Im erweiterten Vorstand werden die Beschlüsse des Landesvorstandes und deren Durchführung diskutiert.
• Der erweiterte Vorstand stellt Anträge an den Landesvorstand, über die mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
• Bei Bedarf ist der erweiterte Vorstand vom Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen. Diese Sitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
• Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

§ 9 Der Landesvorsitzende
1. Der Landesvorsitzende repräsentiert den VRB Saar
2. Er vertritt den Verband in der Öffentlichkeit.

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
• In der Regel findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich, auch auf digitalem Weg, eingeladen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussentwürfe zu versenden.
• Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss u.a. die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut enthalten und ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
• Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
o Entgegennahme der Arbeitsberichte und Stellungnahme dazu,
o Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
o Wahl des Vorstandes,
o Wahl der Kassenprüfer,
o die Entscheidung über Anträge,
o Festsetzung der Beiträge,
o Festlegung von allgemeinen Richtlinien für die Verbandsarbeit,
o Entscheidung über Berufung bei Ausschlussverfahren,
o Satzungsänderungen,
o Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Landesvorstand sie beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie beantragen. Diese Versammlungen sind innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags beim geschäftsführenden Vorstand einzuberufen. Der Antrag soll mindestens den geforderten Gegenstand der Beratung benennen und möglichst die geforderten Beschlüsse enthalten. Weitere Beschlussentwürfe müssen eine Woche vor Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitgliederversammlungen analog.

§ 12 Beschlussfähigkeit
1. Ein VRB Saar-Organ ist beschlussfähig, wenn es satzungsgemäß einberufen ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Eine Mehrheit von zwei Drittel aller gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:
3.1 die Verweigerung der Aufnahme in den Verband,
3.2 den Ausschluss eines Mitgliedes,
3.3 die Enthebung vom Amt eines Vorstandmitglieds,
3.4 die Ernennung eines Ehrenmitgliedes oder Ehrenvorsitzenden,
3.5 die Aufhebung eines Beschlusses,
3.6 die Aufhebung und Änderung der Satzung.

§13 Wahlen
Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Falls sich kein Widerspruch erhebt, kann außer den in Nr.1 angeführten Fällen auch offen abgestimmt werden.
1. Die Wahlen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter finden schriftlich und geheim in getrennten Wahlgängen statt.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller
gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache
Mehrheit auf sich vereinigt.
2. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
3. Vorstandswahlen werden im vierjährigen Turnus durchgeführt.

§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und bei Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder herbeigeführt werden. Bei Nichtbeschlussfähigkeit entscheidet die folgende, frühestens nach einem Monat mit derselben Tagesordnung einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung, dieses Mal ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist. Die Auflösung erfolgt dann, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Versammlung.

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Vorsitzende Versammlungsleiter

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Protokollführer